AGB der e-dox GmbH
Gültig ab dem 01.02.2022
A. Allgemeine Bestimmungen
§1 Regelungsgegenstand, Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche die e-dox GmbH (e-dox), Beckerstraße 13, Chemnitz, sowie die Niederlassungen in Dresden und Plauen, mit gewerblichen Kunden abschließt.
Abweichende besondere Regelungen zu bestimmten Leistungen gehen den allgemeinen Bestimmungen aus diesem Abschnitt vor.
Die von e-dox angebotenen Leistungen bestehen aus verschiedenen Teilen (z.B. Kauf und Wartung). Je nach Leistungsbestandteil sind die Regelungen dieser AGB anwendbar.
§2 Definitionen
Unter „Verbrauchsmaterialien“ sind Toner, Trommeln und Resttonerbehälter zu verstehen, sofern nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
Unter „Zählerstand“ ist die Anzahl der mit einem Gerät gedruckten und eingescannten Seiten zu verstehen (sowohl schwarz/weiß als auch Farbe).
„Reaktionszeit“ meint die maximale Zeit zwischen Aufnahme einer Störmeldung und einer qualifizierten Rückmeldung durch e-dox (auch elektronisch). Die Reaktionszeit läuft nur während der üblichen Geschäftszeiten zwischen 8.00 und 18.00 Uhr (Mo-Do) und zwischen 8.00 und 15 Uhr (Fr).
„1st Level Support“ meint die Bereithaltung einer regionalen Telefonhotline, eines elektronischen Ticketsystems, eines elektronischen Serviceportals sowie einer zentralen E-Mail-Adresse durch e-dox zur Entgegennahme von Störungen und die anschließende Einstufung der Meldung inklusive Weiterleitung an den 2nd Level Support.
Unter den „2nd Level Support“ fällt die Störungsbehebung bzw. Funktionswiederherstellung durch telefonische Unterstützung und Fernwartung oder Leistungserbringung vor Ort (durch e-dox oder von e-dox beauftragte Dritte).
§3 Vertragsschluss und -beginn
Verträge kommen durch Unterzeichnung des von e-dox jeweils vorgelegten Angebots, einer entsprechenden textlichen Erklärung des Kunden mit Bezug zum Angebot oder mit mündlicher Beauftragung durch den Kunden im Einzelfall zustande.
Für eine bestimmte Dauer abgeschlossene Verträge beginnen mit Abschluss des Vertrags und spätestens mit der Überlassung der Leistung bzw. Beginn der Leistungserbringung.
§4 Servicegebiet
Die Leistungserbringung durch e-dox erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland.
§5 Zeitpunkt der Lieferung / Leistung
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von e-dox ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
Bei der Lieferung von Hard- oder Software geht die Gefahr mit der Übergabe an den Kunden oder den Transportunternehmer über. Im Falle der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr mit Abnahme bzw. dann über, wenn die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.
Die Liefer-/Leistungsverpflichtung von e-dox steht – außer e-dox hat dieses zu vertreten – unter dem Vorbehalt, dass e-dox rechtzeitig und richtig mit der für die Vertragserfüllung benötigten Hard- oder Software beliefert wird.
§6 Untersuchungs- und Rügepflicht
Nach Lieferung einer Ware ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglichen Abreden oder Transportschäden zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei Austausch von Waren, etwa im Falle der Nacherfüllung.
§7 Vermittlung von Verträgen
e-dox hat verschiedene Kooperationspartner, deren Leistungen an den Kunden vermittelt werden. e-dox tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler von Leistungen auf und ermöglicht dem Kunden den Vertragsabschluss mit dem Kooperationspartner unter Übergabe entsprechender Dokumente.
Verträge zwischen den Kunden und einem Kooperationspartner kommen unter zusätzlicher Geltung dessen Allgemeiner oder Besonderer Geschäftsbedingungen zustande.
§8 Kauf von Hard- oder Software
Der Kunde erwirbt die im Angebot aufgeführte Hard- oder Software von e-dox.
Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich aus den Produktbeschreibungen des Herstellers. Die technischen Daten, Spezifikationen, Erläuterungen der Funktionen und Nutzungsmöglichkeiten sowie sonstigen Angaben in den mitgelieferten Produktbeschreibungen verstehen sich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als selbstständige Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Es handelt sich ausschließlich um die Angaben des Herstellers.
Die Verantwortung für die Eignung der Produkte für den vom Kunden beabsichtigten Einsatz liegt beim Kunden.
Bei einem Kauf von bereits im Besitz des Kunden befindlichen Produkten (Miete, Leasing) sind diese nicht überholt oder gewartet, sondern werden im bestehenden Zustand überlassen.
§9 Miete Software
e-dox überlässt dem Kunden die im Angebot aufgeführte Software zur zeitlich beschränkten Nutzung.
e-dox hat dem Kunden die vertragsgegenständliche Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung an veränderte Einsatzbedingungen oder technische und funktionale Entwicklungen.
In Bezug auf die Nutzungsrechte gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde ist zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen verpflichtet.
§10 Softwareentwicklung
Bei einer Beauftragung zur Entwicklung oder Erstellung von Software stellt der Kunde ein Pflichtenheft zur Verfügung, das Bestandteil des Vertrages wird. Dieses Pflichtenheft ist von beiden Seiten verbindlich abzuzeichnen. Das Pflichtenheft enthält auch Regelungen hinsichtlich Ausführungsfristen und der Abnahme der Software. Die Software wird anhand der Vorgaben aus dem Pflichtenheft entwickelt.
Ergeben sich bei der Funktionsprüfung der Software Mängel oder Fehler, hat e-dox das Recht auch zur mehrfachen Nachbesserung.
Dem Kunden wird neben der Software eine einfache Dokumentation übergeben, die die Bedienung des Programms für den Endbenutzer ermöglicht.
Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes existiert nicht.
Dem Kunden wird ein einfaches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die Software für die im Pflichtenheft definierten Zwecke zu nutzen.
Nach Fertigstellung der Software wird diese zur Durchführung der nach Art, Umfang und Dauer im Pflichtenheft festgelegten Funktionsprüfung dem Kunden zur Verfügung gestellt. Ergibt die Funktionsprüfung, dass die Software den im Pflichtenheft definierten Anforderungen entspricht, hat der Kunde unverzüglich die Abnahme zu erklären.
§11 Wartungsleistungen
Gegenstand von Wartungsleistungen sind ausschließlich die mit e-dox vereinbarten Produkte.
Wartungsarbeiten umfassen Maßnahmen, die dazu dienen, das Produkt in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Instandsetzung) oder in einem betriebsbereiten Zustand zu halten (Instandhaltung).
Vereinbarte Wartungspauschalen umfassen den Austausch von Teilen, die nach ihrer vorgesehenen Lebensdauer verschlissen oder nicht mehr funktionsfähig sind oder die kurzfristig nicht mehr funktionsfähig sein werden sowie den Einbau von technischen Änderungen und Verbesserungen, die nach Herstellerangaben vorgesehen sind. Die Lieferung der erforderlichen Teile und von Verbrauchsmaterial ist gesondert vom Kunden zu vergüten, wenn dies nicht individuell anders vereinbart ist.
Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder erhöhter Wartungsaufwand infolge unsachgemäßer Behandlung der Produkte oder anderer, nicht von e-dox zu vertretender Umstände (insbesondere höhere Gewalt, Diebstahl, Vandalismus, Blitzschlag, Feuer, Wasser sowie fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten Dritter) sind ebenfalls kein Bestandteil von vereinbarten Wartungspauschalen.
Nicht umfasst von vereinbarten Wartungspauschalen ist die Behebung von Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder aufgrund der Verwendung ungeeigneten Verbrauchsmaterials durch den Kunden. Ebenso nicht umfasst sind Reparaturen, die aufgrund von unsachgemäßen Reparaturversuchen des Kunden entstehen oder die einen bestehenden Schaden verschlimmert haben.
§12 Supportleistungen
Gegenstand von Supportleistungen sind ausschließlich die mit e-dox vereinbarten Produkte.
Soweit mit dem Kunden vereinbart, leistet e-dox Unterstützung bei der Installation, Störungsbehebung, Konfiguration und Bedienung der vertragsgegenständlichen Produkte. Die Leistungen können dabei auch von Dritten, etwa dem Hersteller einer Software, erbracht werden.
Die Leistungen werden telefonisch, per E-Mail oder per Fernwartung erbracht. Sofern ausdrücklich vereinbart, erbringt e-dox die Leistungen auch vor Ort beim Kunden.
§13 Zurverfügungstellung von Updates, Upgrades und Patches
Soweit vertraglich vereinbart, erhalten die Kunden von e-dox die vom Hersteller freigegebenen und zur Verfügung gestellten Updates, Upgrades und Patches für die jeweils aktuelle Version der überlassenen Software.
Im Leistungsumfang enthalten ist die Bereitstellung. Die Updates, Upgrades und Patches können über das Internet oder direkt über die Software durch den Kunden heruntergeladen und installiert werden. Geschuldet ist lediglich die Verfügbarkeit der Updates, Upgrades und Patches.
Die überlassenen Updates, Upgrades und Patches werden Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden. Es gelten die AGB von e-dox sowie die AGB des Herstellers. Die Installation ist weder von e-dox noch vom Hersteller geschuldet. Sämtliche über die Zurverfügungstellung hinausgehenden Leistungen werden auf Basis der aktuellen Preisliste erbracht und sind vergütungspflichtig.
§14 Einsatz von Drittunternehmen
e-dox GmbH kann die geschuldeten Leistungen auch durch beauftragte Dritt- und Subunternehmen erbringen lassen.
§15 Gewährleistung Hardware (Kauf)
e-dox haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass die gelieferte Hardware bei Gefahrübergang frei von Material- und Herstellungsmängeln ist und sich zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne die Zustimmung von e-dox die gelieferte Hardware ändert oder ändern lässt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Nachweis erbringt, dass der Mangel dadurch weder ganz noch teilweise verursacht wurde.
Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von e-dox die Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung drei (3) Mal fehl, sind e-dox und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
Die Gewährleistung kann durch Einbau oder Nutzung fabrikneuer, aufgearbeiteter oder überholter Produkte erfolgen, soweit dadurch keine Verschlechterung des Zustandes des Geräts eintritt. Es gelten folgende Definitionen: Fabrikneue Produkte können Teile enthalten, die im Werk fachgerecht überarbeitet wurden, um den Spezifikationen neuer Teile zu entsprechen. Aufgearbeitete Produkte sind Produkte, die im Werk überarbeitet wurden, um entsprechend der Produktspezifikation des Herstellers funktionstüchtig zu sein. Überholte Produkte sind überprüft und soweit notwendig repariert und getestet, dass sie gut funktionieren. Aufgearbeitete Produkte und/oder überholte Produkte sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
Ansprüche aus Mängeln verjähren innerhalb eines (1) Jahres nach Lieferung der Hardware.
§16 Gewährleistung Software
Die Nutzung der Software erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Lizenzbedingungen des Herstellers.
e-dox gewährleistet lediglich, dass eine Berechtigung zur Weitergabe der Software gegenüber dem Hersteller besteht und der Nutzung durch den Kunden gemäß den Lizenzbedingungen des Herstellers keine Rechte Dritter entgegenstehen.
Sollte die Software wider Erwarten Rechtsmängel aufweisen und vom Kunden deswegen nicht genutzt werden können, verschafft e-dox dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der gelieferten oder einer vergleichbaren Software. e-dox kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde zuvor einen angemessenen Teil der Vergütung zahlt.
Falls Dritte gegenüber dem Kunden Rechte in Bezug auf die Software geltend machen, die den Kunden an der Nutzung gemäß den Lizenzbedingungen des Herstellers hindern, muss e-dox unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt werden. Der Kunde ermächtigt e-dox bereits jetzt, damit im Zusammenhang stehende (außer)gerichtliche Verfahren gegen Dritte im eigenen Namen zu führen. Wird der Kunde (außer)gerichtlich von Dritten in Anspruch genommen, wird er keinerlei Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art ohne vorherige Abstimmung mit e-dox vornehmen. e-dox ist verpflichtet, die gegen den Kunden geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen damit verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, es sei denn, diese beruhen auf Gründen, die der Kunde zu vertreten hat.
Im Fall der zeitlich beschränkten Überlassung ist eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs erst zulässig, wenn e-dox ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von e-dox verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von e-dox Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für e-dox unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden bleiben unberührt, sofern er zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
Ansprüche aus Mängeln verjähren innerhalb eines (1) Jahres nach Lieferung der Software.
§17 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, e-dox bei der Leistungserbringung im angemessenen Umfang zu unterstützen. Hierunter fällt insbesondere die Einräumung der erforderlichen Berechtigungen im Netzwerk, der Zugang zu den IT-Systemen, die Mitteilung von Systemvorfällen sowie der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kunden. Werden bestimmte Informationen oder Unterlagen wie insbesondere Anzahl oder Namen von Mitarbeitern benötigt, müssen diese vollständig sein und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler und Probleme bzw. den Ablauf von Systemausfällen so genau wie möglich zu beschreiben. Unterbleibt eine für e-dox nachvollziehbare Beschreibung, wird der Kunde darauf hingewiesen. Unterbleibt eine genauere Beschreibung, ist e-dox zur Nachberechnung der zusätzlichen Fehlerdiagnosekosten berechtigt.
Der Kunde hat die erforderlichen technischen Rahmenbedingungen, wie insbesondere Arbeits- und Sicherheitsabstände, elektrische Anschlüsse sowie gegebenenfalls bautechnische und sicherheitstechnische Veränderungen auf eigene Kosten herzustellen und die Erreichbarkeit des Arbeitsortes und die Transportwege zu gewährleisten. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Leistungserbringung durch e-dox eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er zur Mitteilung hierüber verpflichtet.
Der Kunde ist für eine angemessene Internetverbindung sowie für die erforderlichen Systemvoraussetzungen verantwortlich.
Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten, aufgrund der e-dox keine Leistungen erbringen kann (weil z.B. kein Zutritt zu den Räumlichkeiten gewährt wird oder zwingend erforderliche Informationen nicht mitgeteilt werden), wird e-dox dem Kunden eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Nach Verstreichen dieser Frist ist e-dox zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen werden berechnet und unmittelbar zur Zahlung fällig.
§18 Abnahme von Werkleistungen
Der Kunde ist verpflichtet, e-dox bei der Leistungserbringung im angemessenen Umfang zu unterstützen. Hierunter fällt insbesondere die Einräumung der erforderlichen Berechtigungen im Netzwerk, der Zugang zu den IT-Systemen, die Mitteilung von Systemvorfällen sowie der Zutritt zu den Räumlichkeiten des Kunden. Werden bestimmte Informationen oder Unterlagen wie insbesondere Anzahl oder Namen von Mitarbeitern benötigt, müssen diese vollständig sein und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler und Probleme bzw. den Ablauf von Systemausfällen so genau wie möglich zu beschreiben. Unterbleibt eine für e-dox nachvollziehbare Beschreibung, wird der Kunde darauf hingewiesen. Unterbleibt eine genauere Beschreibung, ist e-dox zur Nachberechnung der zusätzlichen Fehlerdiagnosekosten berechtigt.
Der Kunde hat die erforderlichen technischen Rahmenbedingungen, wie insbesondere Arbeits- und Sicherheitsabstände, elektrische Anschlüsse sowie gegebenenfalls bautechnische und sicherheitstechnische Veränderungen auf eigene Kosten herzustellen und die Erreichbarkeit des Arbeitsortes und die Transportwege zu gewährleisten. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Leistungserbringung durch e-dox eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er zur Mitteilung hierüber verpflichtet.
Der Kunde ist für eine angemessene Internetverbindung sowie für die erforderlichen Systemvoraussetzungen verantwortlich.
Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten, aufgrund der e-dox keine Leistungen erbringen kann (weil z.B. kein Zutritt zu den Räumlichkeiten gewährt wird oder zwingend erforderliche Informationen nicht mitgeteilt werden), wird e-dox dem Kunden eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Nach Verstreichen dieser Frist ist e-dox zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen werden berechnet und unmittelbar zur Zahlung fällig.
§19 Zählerstandsmeldung
Der Kunde ist zur monatlichen Zählerstandsmeldung gegenüber e-dox verpflichtet. Zu diesem Zweck ermöglicht der Kunde die Installation und den Betrieb einer von e-dox hierfür bereitgestellten Software auf den vertragsgegenständlichen Geräten.
Der Kunde hat im Rahmen einer einzelvertraglichen Abrede die Möglichkeit, die Zählerstandsmeldung per E-Mail, Telefon oder Web durchzuführen. In diesem Fall hat e-dox Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Vergütung in Höhe von 15,00 EUR pro Gerät.
Die Zählerstandsmeldung hat zu Beginn eines Monats zu erfolgen. Geht sie nicht spätestens bis zum 08. eines Monats ein, werden die Leistungen von e-dox auf Basis eines geschätzten Verbrauchswerts abgerechnet. Als Grundlage für die Schätzung dienen die bei Technikereinsätzen gewonnenen Informationen und Tonerbestelldaten.
Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten, aufgrund der e-dox keine Leistungen erbringen kann (weil z.B. kein Zutritt zu den Räumlichkeiten gewährt wird oder zwingend erforderliche Informationen nicht mitgeteilt werden), wird e-dox dem Kunden eine angemessene Frist zur Mitwirkung setzen. Nach Verstreichen dieser Frist ist e-dox zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen werden berechnet und unmittelbar zur Zahlung fällig.
§20 Vergütung
Es gelten die in der aktuellen Preisliste aufgeführten Stundensätze sowie die vertraglich vereinbarten Vergütungen. Liefer- und Transportkosten werden gesondert berechnet.
Der Preis von Hard- und Software wird von den jeweiligen Herstellern vorgegeben. Erfolgt nach Vertragsschluss eine Erhöhung durch den Hersteller, wird diese unverändert an den Kunden weitergegeben.
e-dox ist berechtig, einen A3-Druck wie 2 A4-Drucke sowie einen Druck im Bannerformat (XLS-Druck, 330×660 mm, Länge 489 mm) wie 3 A4-Drucke zu behandeln und abzurechnen. Darüber hinaus können Scans gemäß der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet werden.
e-dox ist berechtigt, die Lieferung von Soft- oder Hardware oder die Erbringung von Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nicht anders vereinbart. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass e-dox der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Kunde kommt 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur bei von e-dox schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
§21 Einschränkungen und nicht umfasste Leistungen
e-dox ist nicht verpflichtet:
- a) Schäden zu beheben, die darauf zurückzuführen sind, dass andere Personen als Mitarbeiter von e-dox oder von e-dox beauftragte Personen versucht haben, Schäden, Funktionsstörungen oder Leistungsminderungen (Leistungsprobleme) zu beheben, die auf unsachgemäße Benutzung, falsche Installation oder Anschluss an nicht kompatible Geräte oder Speicherelemente zurückzuführen sind, es sei denn, sie sind von e-dox verursacht worden;
- b) Leistungsprobleme zu beheben, die auf die Verwendung von Verbrauchsmaterialien zurückzuführen sind, die nicht von e-dox an den Kunden geliefert wurden oder die für die vertragsgegenständlichen Geräte nicht spezifiziert sind,
- c) dem Kunden obliegende Wartungs- oder Reinigungsarbeiten auszuführen oder Leistungsprobleme zu beheben, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die in den veröffentlichten Produktunterlagen vorgeschriebenen Wartungs- und Reinigungsarbeiten nicht durchgeführt hat;
- d) Leistungsprobleme zu beheben, die darauf zurückzuführen sind, dass das Gerät in einer Umgebung verwendet wird, die den in der Bedienungsanleitung angegebenen Betriebsspezifikationen nicht entspricht;
- e) Leistungsprobleme infolge einer Standortverlagerung des Gerätes zu beheben, soweit die Schäden darauf zurückzuführen sind, dass die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Transportrichtlinien nicht eingehalten wurden;
- f) Zubehör von nicht vertragsgegenständlichen Geräten zu reparieren;
- g) Geräte zu warten, deren Lebensdauer, soweit eine solche angegeben wird, überschritten wurde;
- h) Leistungsprobleme zu beheben, die auf die Lackierung oder Nachbearbeitung eines Gerätes zu dekorativen Zwecken zurückzuführen sind.
Sofern der Kunde die genannten Leistungen beauftragt, sind diese gegenüber e-dox gesondert gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten.
§22 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von e-dox.
Der Kunde ist bei einem Zugriff auf die Vorbehaltsware durch Dritte verpflichtet, diese auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und e-dox unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Kunde hat e-dox nach Aufforderung schriftlich Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen und alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Angaben zu machen. Die bei e-dox entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Rückbeschaffung der Vorbehaltsware trägt der Kunde.
Bei Zahlungsverzug des Kunden, Vorliegen von Tatsachen, die das Eintreten der in der Insolvenzordnung genannten Insolvenzgründe möglich erscheinen lassen (auch dann, wenn diese Umstände eine Antragspflicht noch nicht begründen) oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ist e-dox berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§23 Verzug
Kommt der Kunde ganz oder teilweise mit der Zahlung in Verzug, kann e-dox Verzugszinsen berechnen. Diese betragen mindestens 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.
§24 Kündigung von Verträgen
Es gelten die jeweils vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfristen.
Die außerordentliche Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Als wichtiger Grund gilt insbesondere dauerhafter Zahlungsverzug von mehr als vier (4) Wochen trotz Mahnung in erheblichem Umfange, Zahlungsverzug bei Dauerleistungen für zwei (2) aufeinanderfolgende Termine, die Beantragung, Ablehnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die Abgabe oder Beantragung der eidesstattlichen Versicherung oder die Verletzung wesentlicher anderer Vertragspflichten trotz schriftlicher Abmahnung.
§25 Preiserhöhung und Sonderkündigungsrecht
e-dox ist berechtigt, die Preise ein (1) Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, erhebliche Veränderungen in den Beschaffungskosten oder -preise oder Änderungen gesetzlicher Vorgaben oder andere wesentliche Kostenstrukturen anzupassen. Der Kunde erhält hierzu eine Mitteilung in Textform.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % in den letzten 12 Monaten ist der Kunde berechtigt, einer Preiserhöhung zu widersprechen und das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Eintritt der Preisänderung zu kündigen.
Sind die von e-dox angebotenen Leistungen von einer Vorleistung durch einen Dritten abhängig (Rechenzentrum, Softwarehersteller etc.) und wird die Leistung von diesem Dritten endgültig eingestellt, steht e-dox ein Sonderkündigungsrecht unter Wahrung einer angemessenen Frist dem Kunden gegenüber zu.
§26 Haftung
Für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliche Handlungen haftet e-dox unbeschränkt. Ebenso haftet e-dox unbeschränkt bei Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper oder für abgegebene Garantien oder zugesicherte Eigenschaften oder für Schäden, die auf schweres Organisationsverschulden zurückzuführen sind. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Durchführung des Vertrages sinnlos machen (Verletzung von Kardinalpflichten), ist die Haftung ansonsten auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden begrenzt.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. e-dox haftet im Übrigen bei Datenverlust nur in Höhe der Kosten, die durch das Einspielen einer Datensicherung anfallen, nicht aber für Kosten einer Datenherstellung oder -rekonstruktion.
§27 Höhere Gewalt
e-dox haftet nicht im Fall von (vollständiger oder teilweiser) Spät- oder Nichterfüllung, soweit diese wegen höherer Gewalt nicht zu vertreten ist, wie z. B. bei nationalem Notstand, Krieg, Verbotsgesetzgebung, Handelssperre, arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, Zusammenbruch oder Ausfall externer Telekommunikationssysteme oder Geräte, Versäumnissen oder Unterlassungen bei der Lieferung von Materialien oder der Bereitstellung von Einrichtungen seitens staatlicher Betriebe oder sonstiger Lieferanten, Brand, Terrorismus oder dergleichen.
Soweit als unmittelbare oder mittelbare Folge eine Leistung aus dem Vertragsverhältnis nicht erbracht werden kann, setzt e-dox den Kunden schriftlich unter Angabe der Gründe hiervon in Kenntnis, wodurch die Leistungen für die Dauer der Nichtausführbarkeit ausgesetzt werden. Umgehend nach Beseitigung der Gründe benachrichtigt e-dox den Kunden hiervon.
§28 Abtretung
Eine Abtretung von Rechten aus mit e-dox geschlossenen Verträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch e-dox. Diese Zustimmung wird erteilt, soweit nicht berechtigte Interessen entgegenstehen.
§29 Geheimhaltung
Der Kunde und e-dox sind verpflichtet, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Vertragsgegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Der Kunde und e-dox verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Aufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
§30 Datenschutz
Im Rahmen der Vertragsabwicklung wird nach Vereinbarung Software auf den Geräten des Kunden installiert, um für die Abrechnung relevante Daten automatisiert zu übertragen (insbesondere Produktregistrierung, Zählerstand, Versorgungsstand, Gerätekonfiguration und -einstellungen, Softwareversion und Fehlercodes). Eine Einsichtnahme durch e-dox in Kundendaten ist hierbei nicht möglich.
Im Rahmen der Wartung von Geräten und der Pflege von Software und der Erbringung anderer Leistungen auf den Systemen des Kunden kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass e-dox personenbezogene Daten aus dem Verantwortungsbereich des Kunden zur Kenntnis nimmt. Sollte es sich um einen Fall der Auftragsverarbeitung handeln, ist e-dox zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags bereit.
§31 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Als Gerichtsstand wird Chemnitz vereinbart.
B. Managed Document Service
§1 Leistungsgegenstand
Gegenstand des Managed Document Service sind ausschließlich die im jeweiligen Vertrag benannten Produkte.
Im Leistungsumfang enthalten sind Helpdesk und Geräteverwaltung für die vertragsgegenständliche Hard-/Software, 2nd Level Support und Condition Monitoring in Bezug auf Hardware sowie technischer Support und Workflow-Service im Bereich Software.
Die Leistungen werden gebündelt in den Ausführungen BASIS, BUSINESS und EXKLUSIV von e-dox während der üblichen Geschäftszeiten angeboten.
§2 Helpdesk und Geräteverwaltung
Der Bereich Helpdesk umfasst die regionale Erreichbarkeit per Telefon bzw. E-Mail, den 1st Level Support durch e-dox sowie die Aktivierung des 2nd Level Supports. Die Soll-Reaktionszeiten der verschiedenen Leistungspakte stellen sich wie folgt dar:
BASIS: keine zugesicherte Reaktionszeit
BUSINESS: zwei (2) Stunden
EXKLUSIV: eine (1) Stunde
Der Bereich Geräteverwaltung besteht aus den Leistungen Stellplatz-Mapping und Zählerstandsmonitoring. Diese Leistungen sind bei allen Pakten ohne zeitliche Begrenzung inklusive.
§3 2nd Level Support und Condition Monitoring
Im Rahmen des 2nd Level Supports erbringt in Abhängigkeit zum vom Kunden gewählten Vertragsmodel e-dox bzw. der dem Kunden gegenüber verpflichtete Dritte entweder auf Vermittlung durch e-dox oder unmittelbar zeitlich unbegrenzte Reparaturleistungen an der vertragsgegenständlichen Hardware. Darüberhinausgehende Leistungen werden grundsätzlich separat berechnet. Die folgenden Leistungspakete beinhalten jedoch bereits ein verfügbares monatliches Zeitkontingent:
BASIS: kein Zeitkontingent enthalten
BUSINESS: 30 Minuten
EXKLUSIV: zwei (2) Stunden
Beim Condition Monitoring erfolgt eine proaktive Zustandsüberwachung und Störungsmeldung. Diese Leistung ist ausschließlich Bestandteil der Pakete BUSINESS und EXKLUSIV und wird ohne zeitliche Beschränkung erbracht.
§4 Technischer Support und Workflow-Service
Der technische Support durch e-dox beinhaltet Leistungen im Bereich Fehler-/Störungsbehebung, Bedienungshilfe und Update-/Upgrade-Support. Das monatlich dem Kunden zur Verfügung stehende Zeitkontingent beträgt in den einzelnen Leistungspaketen:
BASIS: Berechnung ausschließlich nach Aufwand
BUSINESS: 30 Minuten
EXKLUSIV: zwei (2) Stunden
Darüberhinausgehender Aufwand wird gesondert berechnet. Das Stundenkontingent gilt nur für Leistungen in Folge keiner kundenseitigen Änderung der initial eingerichteten Systemvoraussetzungen.
Der Workflow-Service umfasst Anpassung, Fehlerbehebung sowie Bedienungshilfe. Er stellt sich bei den verfügbaren Leistungspaketen wie folgt dar:
BASIS: Berechnung ausschließlich nach Aufwand
BUSINESS: 30 Minuten
EXKLUSIV: zwei (2) Stunden
In den Paketen BUSINESS und EXKLUSIV erfolgt eine optionale nach Aufwand berechnete Dokumentation.
§5 Erweiterte Mitwirkungspflichten des Kunden
Standortänderungen der vertragsgegenständlichen Geräte, Änderungen der Lieferadresse oder Änderungen der jeweiligen Geräteverantwortlichen beim Kunden sind e-dox unverzüglich anzuzeigen.
Im Servicefall muss der Zugang zum Gerät oder die telefonische Erreichbarkeit des Geräteverantwortlichen beim Kunden gewährleistet sein.
Die Auswertung der Zielerreichung erfolgt auf Basis der registrierten Tickets entweder über e-dox oder zur Leistungserbringung verpflichtete Dritte. Die zur Prüfung notwendigen Daten und Berichte können dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, den sogenannten Xerox Device Agent (XDA) im Netzwerk zu installieren. Der XDA kommuniziert regelmäßig mit den erforderlichen Systemen bei der Xerox GmbH und ggf. bei der Xerox Corporation (siehe auch den Abschnitt „Besondere Bedingungen für die Nutzung von XEROX-Tools“).
C. PAGE PACK-Verträge
§1 Leistungsgegenstand
Gegenstand von PagePack-Verträgen sind ausschließlich die im jeweiligen Vertrag benannten Geräte. Pro Gerät kann nur ein PagePack-Vertrag abgeschlossen werden.
Im Leistungsumfang enthalten ist die Erbringung von Services im Bereich Wartung und Pflege auf der Grundlage vereinbarter Servicepauschalen und Laufleistungen (Druck, Scan, Kopie, Fax etc.) der Geräte sowie die Lieferung von Tonerverbrauchsmaterialien.
Nicht umfasst sind die Lieferungen sonstiger Verbrauchsmaterialien, insbesondere soweit sie im Benutzerhandbuch des Geräts ausgenommen sind (z. B. Papier, Folien, Heftklammern).
§2 Berechnung der Servicepauschale
Der PagePack-Vertrag wird abgerechnet auf Grundlage einer Prognose der Serviceanforderungen und des geschätzten jährlichen Seiten- und Scanaufkommens (Servicepauschale). Darüberhinausgehender Verbrauch wird als Überhangsvolumen zu einem festgelegten Folgeseitenpreis berechnet.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Beginn des PagePack-Vertrages wahrheitsgemäße Angaben über das zu erwartende Nutzungsvolumen anzugeben.
Die Servicepauschale ist von dem Kunden jeweils für drei (3) Monate im Voraus zu entrichten. Die erste Rechnung wird am Tage der Registrierung ausgestellt und enthält neben der Servicepauschale für die ersten drei (3) Monate des Servicejahres auch eine eventuelle Interims-Servicepauschale.
Die Vergütung für zusätzliche Drucke wird in Übereinstimmung mit dem für das gewählte Gerät maßgeblichen Abrechnungsintervall in Rechnung gestellt. e-dox ist jedoch berechtigt, die Vergütung für nicht mit der Servicepauschale oder der Interims-Servicepauschale abgegoltene Drucke jederzeit auch außerhalb des Abrechnungsintervalls in Rechnung zu stellen. Die Servicepauschale für eine Interims-Laufzeit beläuft sich pro Tag der Interims-Laufzeit auf 1/30 der vereinbarten monatlichen Servicepauschale (Interims-Servicepauschale) und wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Beruht die Servicepauschale auf einer vereinbarten Anzahl von gedruckten Seiten, wird jede zusätzlich gedruckte Seite, die mit der Servicepauschale oder die Interims-Servicepauschale vereinbarte Anzahl von gedruckten Seiten überschreitet, dem Kunden zusätzlich auf der Basis eines Preises pro gedruckter Seite in Rechnung gestellt. Beruht die Servicepauschale auf einem vereinbarten Mindestwert des mit der Servicepauschale abgedeckten Druckvolumens, wird dem Kunden die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Druckvolumens unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Messgeräte und dem mit der Servicepauschale oder der Interims-Servicepauschale abgedeckten Druckvolumen zusätzlich in Rechnung gestellt. Wird das mit der Servicepauschale bzw. der Interims-Servicepauschale abgegoltene Druckvolumen nicht in Anspruch genommen, erfolgt keine Gutschrift.
§3 Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien
Dem Kunden werden Verbrauchsmaterialien gemäß der jeweils getroffenen vertraglichen Vereinbarung bereitgestellt. Voraussetzung ist, dass die Maschine innerhalb der Gerätespezifikation (insbesondere innerhalb des vom Hersteller vorgegebenen durchschnittlichen Druckvolumens pro Monat) betrieben wird.
Die Bestellung von Verbrauchsmaterialien durch den Kunden erfolgt über die Web-Applikation zur Bestellung von Verbrauchsmaterialien; es sind jedoch nach Absprache auch andere kostenpflichtige Bestellmöglichkeiten verfügbar.
Verbrauchsmaterial wird ausschließlich an die Adresse des Kunden geliefert, unter der das Gerät registriert ist. Sofern der Kunde die Auslieferung von Verbrauchsmaterialien an eine andere Adresse wünscht, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch e-dox.
Die ausgelieferten Verbrauchsmaterialien dürfen ausschließlich für das Gerät verwendet werden, auf das sich der PagePack-Vertrag bezieht. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, ist e-dox berechtigt, Bestellungen von Verbrauchsmaterialien nicht auszuführen.
§4 Zählerstand
e-dox wird den Verbrauch durch den Kunden mit den Zählerständen abgleichen, die vom Kunden, von Vorrichtungen zur Zählerstandserfassung oder einem Techniker vor Ort erfasst werden.
Mit Ausnahme von Kunden, bei denen eine Vorrichtung zur Zählerstandserfassung in Betrieb ist, ist der Kunde bei jeder Bestellung von Verbrauchsmaterial verpflichtet, den genauen Zählerstand unter Angabe der Seriennummer des jeweiligen Geräts mitzuteilen. e-dox wird Verbrauchsmaterial nur unter der Voraussetzung liefern, dass zum Zeitpunkt der Bestellung der Zählerstand übermittelt wurde.
§5 Eigentumsvorbehalt und Rücksendung von Verbrauchsmaterial
Im Rahmen dieses Servicevertrages ausgelieferte Verbrauchsmaterialien verbleiben im Eigentum von e-dox, bis sie in dem Gerät eingesetzt werden. e-dox behält sich vor, Verbrauchsmaterialien – insbesondere vom Kunden auswechselbare Verbrauchsmaterialien – zu liefern, die überholt oder wieder aufgefüllt wurden und in ihrer Funktionsweise neuen Verbrauchsmaterialien entsprechen.
Die Veräußerung oder Weitergabe an Dritte durch den Kunden ist untersagt. Überschüssiges oder nicht verbrauchtes Verbrauchsmaterial ist an e-dox zurückzusenden. e-dox ist berechtigt, nicht zurückgegebenes Verbrauchsmaterial zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung zu stellen.
§6 Anpassung der Servicepauschale
e-dox wird Verbrauchsmaterialien entsprechend dem Nutzungsverhalten des Kunden ausliefern. Wenn der Verbrauch an Verbrauchsmaterialien auf eine übermäßige Nutzung durch den Kunden hinweist, die über das hinausgeht, was e-dox als Seitenvolumen für das Drucken oder Kopieren erwartet hat, sind Verhandlungen über eine annehmbare Lösung für beide Parteien aufzunehmen.
§7 Technischer Support und Ferndiagnose
Im Falle des Supports ist der Kunde verpflichtet, zuerst die Supportmaterialien, die mit dem Gerät geliefert wurden, die Gerätediagnostik, die Online-Informationen und den E-Mail-Support zu nutzen. Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, hat der Kunde zur Inanspruchnahme der Serviceleistungen die Mitarbeiter des telefonischen Supports oder die autorisierten Servicefachkräfte von Xerox bzw. der e-dox GmbH hiervon zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Telefonsupport-Mitarbeiter bei der Lösung des Problems in angemessener Weise zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit kann auch den Austausch von Verbrauchsmaterialien durch den Kunden oder die Durchführung von anderen Maßnahmen unter Anleitung des Telefonsupports enthalten.
Bietet das Gerät Funktionen, die eine Ferndiagnose und -behebung der Geräteprobleme durch Xerox bzw. die e-dox GmbH ermöglichen, kann Xerox bzw. die e-dox GmbH in bestimmten Fällen Internet-Zugang zum Kundengerät verlangen, um den Prozess der Fehlerbehebung zu unterstützen. Xerox bzw. die e-dox GmbH verpflichtet sich, den Prozess der Fehlerbehebung nur mit Zustimmung und in Zusammenarbeit mit dem Kunden durchzuführen.
Wenn Servicedienstleistungen per Fernzugriff erfolglos bleiben, erfolgt der Kundenservice an der Gerätehardware zur Problembehebung vor Ort. Kooperiert der Kunde jedoch nicht bei der Erbringung der Servicedienstleistungen per Fernzugriff mit Xerox bzw. der e-dox GmbH und hätte die Problemlösung per Fernzugriff erfolgen können, behalten wir uns das Recht vor, dem Kunden die zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuellen Kosten für einen Vor-Ort-Kundenservice, den der Kunde zur Behebung des Problems anfordert, in Rechnung zu stellen.
Software-Support wird telefonisch und über Online-Supporttools erbracht und erstreckt sich nur auf die im Gerät und in den Anwendungen implementierte Xerox-Software. Darüberhinausgehender Software-Support ist kein Bestandteil dieses Servicevertrages.
§8 PagePack-Vertrag für Gebrauchtgeräte
Der Kunde hat die Möglichkeit, einen PagePack Vertrag auch für ein Gebrauchtgerät abzuschließen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- a) Durchführung einer Wartungsvorprüfung durch e-dox in den Räumlichkeiten von e-dox und
- b) Feststellung der Geeignetheit des Geräts durch e-dox bzw. Feststellung von Mängeln.
Die Wartungsvorprüfung ist für den Kunden vergütungspflichtig nach der jeweils aktuellen Preisliste.
Bei bestehenden Mängeln werden diese nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden durch e-dox beseitigt. Der hierfür anfallende Aufwand wird nach der aktuellen Preisliste abgerechnet. Etwa erforderliche Geräteteile werden ebenfalls gesondert berechnet.
Das Gebrauchtgerät kann nur Gegenstand eines PagePack Vertrags sein, wenn es von e-dox als geeignet befunden wurde oder aufgefundene Mängel von e-dox beseitigt wurden.
§9 Fernzugriff (Remote Access)
Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung per Fernzugriff erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen bzw. durch e-dox schaffen zu lassen.
Der Kunde trägt die Kosten für die in seinem Bereich liegende Datenübertragung selbst.
§10 Besondere Bestimmungen zur Kündigung
Im Rahmen der Zero-Commitment PagePack-Option (soweit für das Gerät verfügbar) kann e-dox, sofern der Kunde seine Verpflichtungen nicht einhält,
- a) den PagePack-Vertrag unter Berücksichtigung von § 314 BGB mit sofortiger Wirkung kündigen; oder
- b) von dem Kunden den Abschluss eines geänderten Vertrags mit einem Mindestdruckvolumen verlangen.
Bei Geräten mit einem Initialisierungs-Kit, der spezielle, gestufte Abrechnungspläne beinhaltet, wird die Konfiguration für die Laufzeit des Servicevertrages zum Zeitpunkt der ersten Installation des Gerätes festgelegt (feste Abrechnungs-Konfiguration). Hierfür wird eine Servicepauschale in Abhängigkeit von der festen Abrechnungs-Konfiguration mit dem Kunden vereinbart.
Geräte mit einer festen Abrechnungs-Konfiguration ermitteln die Anzahl der Color-Pixel pro gedruckter Seite und zeichnen den Verbrauch über einen integrierten Pixelzähler auf. Der Kunde erkennt die ermittelte Anzahl der Color-Pixel und das Aufzeichnungsergebnis, mit denen die entsprechende Anzahl der Color-Pixel pro gedruckter Seite aufgezeichnet wird, an.
§11 Insolvenz
Für den Fall, dass e-dox Insolvenz anmeldet, ein Liquidationsverfahren einleitet oder ein lnsolvenzverwalter für e-dox bestellt wird, geht der PagePack Vertrag mit allen Rechten und Pflichten seitens e-dox auf die Xerox GmbH über. Der Kunde stimmt dieser Übertragung bereits jetzt zu.
D. Poolvereinbarungen
§1 Regelungsgegenstand
Die Poolvereinbarung dient der vereinheitlichten Abrechnung verschiedener, beim Kunden vorhandener Produkte und Geräte.
Die Wartungs- und Supportkonditionen sowie Konditionen für das Volumen der jeweiligen Geräte sind unabhängig von dieser Poolvereinbarung in den Wartungs- oder Mietverträgen der einzelnen Geräte oder der Bulkvereinbarung nach Anlage 3 geregelt. Diese Verträge bleiben von der Poolvereinbarung unberührt.
§2 Vertragsgegenstand
Geräte können nur unter einheitlicher Rechnungsanschrift zu einem Pool zusammengefasst werden.
Änderungen der im Pool geführten Produkte und Geräte sind mit der e-dox GmbH abzustimmen und schriftlich in der Anlage 1 zu erfassen. Neuaufnahmen eines Geräts in einen bestehenden Pool können nur zum 01. eines Kalendermonats erfolgen. Die Aufnahme des Geräts in den Pool lässt die Regelungen der jeweiligen einzelvertraglichen Regelung (Wartungsvertrag, Mietvertrag, Bulkvereinbarung, oder sonstige Nutzungsvereinbarung) unberührt, insbesondere auch hinsichtlich der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Die Berechnung der anteiligen Wartungspauschale bis zur nächsten Abrechnungsperiode erfolgt vorschüssig.
§3 Laufzeit
Die Poolvereinbarung beginnt, soweit nicht anders vereinbart, mit der Zeichnung dieser Vereinbarung und läuft auf unbestimmte Zeit.
§4 Preisanpassungen
Bei Dauerverträgen, insbesondere Miet-, Support-, Pool-, Dienstleistungs- oder Wartungsverträgen, kann e-dox mit einer Frist von drei Monaten das zu zahlende Entgelt für die zu erbringenden Leistungen ändern, um das Entgelt an sich verändernde Marktbedingungen, erhebliche Veränderungen in den Beschaffungskosten oder –preise oder Änderungen gesetzlicher Vorgaben oder andere wesentliche Kostenstrukturen anzupassen. Der Kunde erhält hierzu eine Mitteilung in Textform.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % in den letzten 12 Monaten ist der Kunde berechtigt, einer Preiserhöhung zu widersprechen und das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Eintritt der Preisänderung zu kündigen.
§5 Wirkung der Aufnahme in den Pool, Abrechnung
Je Pool wird eine Servicepauschale und ein einheitlicher Preis „Folgeseite Schwarz/Weiß“ und „Folgeseite Farbe“ vereinbart. Die Preise je Seite sind in Anlage 2 festgelegt. Mit Beginn dieser Poolvereinbarung verlieren die vereinbarten Seitenpreise der Einzelverträge ihre Gültigkeit.
Für die zu einem Abrechnungspool gehörenden Geräte gelten einheitlich dieselben Rechnungstermine.
§6 Rechnungstermine
Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, vorläufig in Form von vierteljährlicher Abrechnung im Voraus.
Wartungspauschalen werden, soweit nicht anders vereinbart, in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober abgerechnet.
Abschließende Druck- und Kopienabrechnungen erfolgen quartalsweise nachträglich auf der Basis der mit Software ausgewerteten Zählerstände, ersatzweise auf Grundlage der vom Mieter gemeldeten Zählerstände.
Wenn zum Abrechnungstermin keine Zählerstände aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, vorliegen oder ausgewertet werden können und keine Zählerstandsmeldungen vorliegt, erfolgt eine vorläufige Abrechnung wahlweise nach dem anlässlich des letzten Servicebesuches an der jeweiligen Maschine abgelesenen Zählerstand oder nach Schätzung des Verbrauchs.
§7 Auflösung des Pools
Der Pool endet mit Kündigung durch eine der Parteien oder automatisch bei Entnahme des vorletzten Gerätes aus dem Pool.
Bei Auflösung eines Pools erfolgt die abschließende Abrechnung mit der nächstfolgenden Rechnungsstellung.
§8 Ergänzende Bestimmungen
Im Übrigen gelten für alle Multifunktionskopierer und Drucker die Bestimmungen des PagePack-Vertrages.
Besondere Bedingungen für die Nutzung von XEROX-Tools
Xerox-Tools. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Kunde nur berechtigt ist, die Xerox-Tools für den Xerox Device Agent (XDA) und das Fleet Management Portal (FMP) und/oder andere derartige Tools zu nutzen, aufzurufen oder zu betreiben, die von Zeit zu Zeit genehmigt werden. Mit Ausnahme von XDA werden die Xerox-Tools durch Xerox oder einen durch Xerox autorisierten Dritten installiert und betrieben. Der Kunde hat Zugriff auf die von den Xerox-Tools generierten Daten und Berichte, wenn diese von dem Vertriebspartner im Xerox Fleet Management Portal (FMP) eingestellt wurden (wobei die Daten und Berichte Eigentum des Kunden sind). Sämtliche Xerox-Tools und der Zugriff auf die Xerox-Tools können bei Ablauf oder Kündigung des betreffenden Vertrags für Partner Managed Print Services-Angebote durch Xerox oder durch von Xerox autorisierte Dritte entfernt werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Xerox außer XDA keine Xerox-Tools für Kunden lizenziert.
XDA-Lizenz. Xerox gewährt dem Kunden eine nicht-exklusive und nicht übertragbare Lizenz, die es ihm erlaubt, jede Komponente der XDA-Software, die ihm im Rahmen des Vertrags über das Partner Managed Print-Angebot im Lieferland für jedes einzelne Gerät bereitgestellt wird, während der Laufzeit des entsprechenden Vertrags über das Partner Managed Print-Angebot zu nutzen. Der Kunde hat keine weiteren Rechte an der XDA-Software und ist insbesondere nicht berechtigt: (i) diese Software zu vertreiben, zu kopieren, zu modifizieren, Bearbeitungen zu erstellen, zu de-kompilieren oder zurück zu entwickeln (außer in dem Umfang, der erforderlich ist, um Interoperabilität mit anderer, unabhängig geschaffener Software herzustellen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich zulässig ist) oder (ii) anderen dies zu gestatten. Die XDA-Software und alle Urheber- und sonstigen geistigen Eigentumsrechte bleiben jederzeit ausschließliches Eigentum von Xerox und/oder seinen Lizenzgebern.
Die Xerox-Tools sind vertrauliche Informationen von Xerox und so lange zu schützen, bis diese vertraulichen Informationen: (i) vor, zu oder nach dem Zeitpunkt der Offenlegung ohne vertragswidrige Handlung des Kunden allgemein bekannt waren, (ii) sich rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei oder im Besitz eines Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung befanden oder (iii) von dem Kunden, seinen Mitarbeitern oder Vertretern eigenständig und ohne Verweis auf die vertraulichen Informationen von Xerox entwickelt wurden.
Datenerfassung per Fernzugriff. XDA ermöglicht es dem Vertriebspartner, von dem Gerät, auf bzw. mit dem die Software installiert oder verbunden ist, mittels elektronischer Übertragung an einen sicheren, externen Standort in den USA automatisch bestimmte, von dem Vertriebspartner oder einem benannten Dienstleister genutzte Daten zu erfassen, um Support oder Serviceleistungen für das Gerät zu erbringen, für Abrechnungszwecke, zum Auffüllen von Verbrauchsmaterial sowie zum Zweck der Verbesserung von Produkten. Zu den automatisch übertragenen Daten zählen unter anderem Produktregistrierung, Zählerstand, Verbrauchsmaterialvorrat, Gerätekonfiguration und -einstellungen, Softwareversion und Problem-/Fehlercodes. Alle derartigen Daten werden auf eine von dem Vertriebspartner festgelegte, sichere Weise übertragen. Das automatische Datenübertragungsverfahren erlaubt es dem Vertriebspartner nicht, den Inhalt von Kundendokumenten, die sich auf den Geräten oder Informationsmanagementsystemen des Kunden befinden oder diese Geräte oder diese Systeme durchlaufen, zu lesen, anzuzeigen oder herunterzuladen. Der Vertriebspartner ist zudem berechtigt, diese vorbezeichneten Daten an die Xerox GmbH und die Xerox Corporation mit Sitz in den USA zu übermitteln, soweit dies für die Erbringung der Managed Print Service-Angebots-Leistungserbringung erforderlich ist.